Ein zünftiges Trachtenmesser gehört eigentlich dazu. Und ist sogar erlaubt: § 42a Absatz 3 des Waffengesetzes regelt die Ausnahme zum allgemeinen Verbotes des Tragens, wenn „das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.“ Das gilt aber nur bis zu einer Klingenlänge von 12 cm und leider auch nicht für die meisten Volksfeste.
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